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Lohnanpassungen 2025 / Verlängerung des GAV

Sehr geehrte Damen und Herren

Gerne informieren wir Sie hiermit über die Lohnanpassungen 2025.

Die Paritätische Landeskommission hat an ihrer Sitzung vom 22. Oktober 2024 gem. Art. 8.8 des Gesamtarbeitsvertrages 2020-2023 der Schweizerischen Elektrobranche (GAV) folgende Lohnerhöhungen per 1. Januar 2025 beschlossen:

Effektivlöhne

1. Der am 31.12.2024 effektive AHV Stunden- und Monatslohn aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden mit Anstellungsbeginn vor dem 01.10.2024 werden generell um 1.0% erhöht. Nur die Mitarbeitenden, die vor dem 01.10.2024 beim gleichen Arbeitgeber angestellt waren, haben einen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung der Effektivlöhne per 1. Januar 2025. Mitarbeitende, die einen Arbeitsvertrag ab 1. Oktober 2024 oder später abgeschlossen haben, haben keinen Anspruch auf eine generelle Lohnerhöhung per 1. Januar 2025.

2. Eine individuelle Lohnerhöhung von 1.0% wird vorgenommen. Hierzu wird die am 31.12.2024 effektive AHV-Lohnsumme (beinhaltet Stunden- und Monatslöhne) aller dem GAV unterstellten Abeitnehmenden berechnet. Davon sind 1.0% zu berechnen und mit dieser Summe von 1% müssen individuell Mitarbeitende, welche dem GAV unterstellt sind, bedacht werden.

Berechnungsbeispiel

Ein Mitarbeitender, der bspw. am 31 Dezember 2024 CHF 5'000.00/Monat verdient, hat eine generelle Lohnanpassung von 1.0 %, bzw. CHF 50.00 zugute. Damit beträgt sein Effektivlohn neu ab 1. Januar 2025 CHF 5'050.00 pro Monat. Der Stundenlohn von bspw. CHF 25.85 erhöht sich um 1.0% oder CHF 0.26 und beträgt neu ab 1. Januar 2025 CHF 26.11.  Zu dieser allgemeinen Erhöhung kann auch ein individueller Anteil gemäss Punkt 2 hinzukommen.

Mindestlöhne

Die Mindestlöhne bleiben unverändert auf dem Stand vom 1. Januar 2021.

Die oben ausgeführten Details zu den Lohnanpassungen 2025 sind als Minimalvorgaben zu betrachten. In unserer Branche ist das wirtschaftliche Umfeld schweizweit sehr unterschiedlich. Betriebe, die in Regionen mit grosser wirtschaftlicher Stärke arbeiten, können ihren Mitarbeitenden selbstverständlich grössere Lohnanpassungen per 1. Januar 2025 zugutekommen lassen.

Bitte lesen Sie den angehängten aktuellen Anhang 5b zum GAV

Verlängerung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche bis 31. Dezember 2025 und Allgemeinverbindlichkeitserklärung

Der jetzige Gesamtarbeitsvertrag der Schweizerischen Elektrobranche verlängert sich bis 31. Dezember 2025 gem. Art. 56.3 GAV, da er von keiner Vertragspartei gekündigt wurde.
Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist durch das Sekretariat der Paritätischen Landeskommission beim SECO beantragt worden.
 

Für Fragen stehen Ihnen Susanne Jecklin, Simon Hämmerli und die Leitung des Rechtsdienstes, Naomi Esposito, gerne zur Verfügung.

Freundliche Grüsse
Simon Hämmerli, Direktion